LG Köln - Beschluß vom 08.11.1994
1 T 531/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 508

LG Köln - Beschluß vom 08.11.1994 (1 T 531/94) - DRsp Nr. 1995/6802

LG Köln, Beschluß vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 1 T 531/94

DRsp Nr. 1995/6802

1. Der gesetzliche Regelungszusammenhang des § 1836 Abs. 2 BGB läßt zweifelsfrei erkennen, daß der Gesetzgeber sich hinsichtlich des Vergütungsstundensatzes nicht an den derzeitigen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes orientieren wollte. Die übliche Einkommenssituation eines Rechtsanwaltes findet dementsprechend bei der Bemessung der Vergütung eines Rechtsanwaltes als Berufsbetreuer keine Berücksichtigung. Ein Stundensatz von 60 DM ist im vorliegenden Fall deshalb angemessen. 2. Die Steuerpflicht des Berufsbetreuers ist grundsätzlich bei der Festsetzung der Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB mit zu berücksichtigen, wenn der Betreuer dies geltend macht. Eine Mehrwertsteuererstattung unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 1835 BGB kommt dagegen nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 508