LG Köln - Beschluß vom 19.05.1998 (1 T 76/98) - DRsp Nr. 1999/1447
LG Köln, Beschluß vom 19.05.1998 - Aktenzeichen 1 T 76/98
DRsp Nr. 1999/1447
1. Ist ein Betreuter bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts bzw. im Sinne der Prozeßkostenhilfe, ist er mittellos.2. Dabei kann von dem Betreuten der Einsatz eines durch einen ärztlichen Behandlungsfehler erlangten Schmerzensgeldes nicht verlangt werden, da dies eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3BSHG bedeuten würde.