LG Krefeld - Beschluß vom 21.05.1996
6 T 65/96
Normen:
BGB § 1616, § 1616a, § 1720 ; EGBGB Art. 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 236

LG Krefeld - Beschluß vom 21.05.1996 (6 T 65/96) - DRsp Nr. 1997/5698

LG Krefeld, Beschluß vom 21.05.1996 - Aktenzeichen 6 T 65/96

DRsp Nr. 1997/5698

Besitzt ein Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes die deutsche und der andere Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit und wird das Kind durch Eheschließung der Eltern legitimiert, ist auf die Namensgebung für das Kind Art. 10 Abs. 3 EGBGB entsprechend anzuwenden. Die Eltern können daher das anwendbare Recht wählen und die hiernach zulässige Namenswahl treffen.

Normenkette:

BGB § 1616, § 1616a, § 1720 ; EGBGB Art. 10 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 236