LG Krefeld - Beschluß vom 21.05.1996 (6 T 65/96) - DRsp Nr. 1997/5698
LG Krefeld, Beschluß vom 21.05.1996 - Aktenzeichen 6 T 65/96
DRsp Nr. 1997/5698
Besitzt ein Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes die deutsche und der andere Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit und wird das Kind durch Eheschließung der Eltern legitimiert, ist auf die Namensgebung für das Kind Art. 10 Abs. 3EGBGB entsprechend anzuwenden. Die Eltern können daher das anwendbare Recht wählen und die hiernach zulässige Namenswahl treffen.