LG Landau - Beschluß vom 04.07.1991
3 T 13/90
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4, § 1610 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1462

LG Landau - Beschluß vom 04.07.1991 (3 T 13/90) - DRsp Nr. 1996/3458

LG Landau, Beschluß vom 04.07.1991 - Aktenzeichen 3 T 13/90

DRsp Nr. 1996/3458

Allein die prozessuale Verpflichtung zur Tragung der Prozeßkosten reicht nicht aus, um den Prozeßkostenvorschuß zurückfordern zu können. Ein Rückforderungsanspruch entsteht vielmehr nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Daher ist der Prozeßkostenvorschuß im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu verrechnen, wenn ein Anspruch auf Rückzahlung des Prozeßkostenvorschusses besteht.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4, § 1610 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1462