LG Landau - Urteil vom 05.11.1996 (1 S 189/96) - DRsp Nr. 1997/5702
LG Landau, Urteil vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 1 S 189/96
DRsp Nr. 1997/5702
Die Mutter eines nichtehelichen Kindes, das im Haushalt des Vaters lebt, schuldet dem Kind Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei zur Bestimmung der Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes von dem Einkommen der Mutter auszugehen ist.Wird für ein im Haushalt der Mutter lebendes behindertes Kind Pflegegeld von der Pflegeversicherung gezahlt, muß sich die Mutter die Leistungen der Pflegeversicherung einkommenserhöhend anrechnen lassen, wenn sie für das behinderte Kind Pflegeleistungen erbringt.Wird der Unterhalt eines nichtehelichen Kindes individuell berechnet, findet § 1615gBGB für die Anrechnung von Kindergeld keine Anwendung, vielmehr richtet sich die Anrechnung des Kindergeldes nach den allgemeinen Vorschriften.