LG Leipzig - Beschluß vom 05.11.1999 (14 T 8173/99) - DRsp Nr. 2000/8534
LG Leipzig, Beschluß vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 14 T 8173/99
DRsp Nr. 2000/8534
1. Der Einwand, für eine Abschlagszahlung liege kein Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn das Vormundschaftsgericht eine Abschlagszahlung für bisher erbrachte Betreuerleistungen bewilligt, nachdem der Berufsbetreuer eine Auflistung seiner Aufwendungen und Tätigkeiten nachgereicht hat, ist grundsätzlich unerheblich.2. Begehrt der Berufsbetreuer eine Abschlagszahlung, weil er nicht Gefahr laufen will, daß eine rechtskräftige Vergütungsentscheidung ergeht, die auf einem seiner Meinung nach zu niedrigen Stundensatz beruht, sich die obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der neuen Betreuungsrechtslage noch nicht gefestigt hat und er nicht unnötige Rechtsmittel einlegen möchte, stellt dieses Begehren keinen Rechtsmißbrauch dar.