LG Leipzig - Beschluß vom 05.11.1999
14 T 8173/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1908i Abs. 1, § 242 ; FGG § 56g Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 850

LG Leipzig - Beschluß vom 05.11.1999 (14 T 8173/99) - DRsp Nr. 2000/8534

LG Leipzig, Beschluß vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 14 T 8173/99

DRsp Nr. 2000/8534

1. Der Einwand, für eine Abschlagszahlung liege kein Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn das Vormundschaftsgericht eine Abschlagszahlung für bisher erbrachte Betreuerleistungen bewilligt, nachdem der Berufsbetreuer eine Auflistung seiner Aufwendungen und Tätigkeiten nachgereicht hat, ist grundsätzlich unerheblich. 2. Begehrt der Berufsbetreuer eine Abschlagszahlung, weil er nicht Gefahr laufen will, daß eine rechtskräftige Vergütungsentscheidung ergeht, die auf einem seiner Meinung nach zu niedrigen Stundensatz beruht, sich die obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der neuen Betreuungsrechtslage noch nicht gefestigt hat und er nicht unnötige Rechtsmittel einlegen möchte, stellt dieses Begehren keinen Rechtsmißbrauch dar.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1908i Abs. 1, § 242 ; FGG § 56g Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 850