LG Leipzig - Beschluß vom 17.04.1996
1 T 1063/96
Normen:
BGB § 1666, § 1666a; FGG § 50b;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 620

LG Leipzig - Beschluß vom 17.04.1996 (1 T 1063/96) - DRsp Nr. 1997/642

LG Leipzig, Beschluß vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 1 T 1063/96

DRsp Nr. 1997/642

1. Ist dem Kreisjugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge übertragen, so legitimiert dies das Kreisjugendamt nicht zur Durchführung einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gegen den erklärten Willen der sorgeberechtigten Mutter. Hierzu bedarf es vielmehr der Entziehung der gesamten elterlichen Sorge. 2. Von einer persönlichen Anhörung der Kinder kann abgesehen werden, wenn dies die Kinder psychisch zu sehr belasten würde und angesichts des Alters der Kinder (hier drei und fünf Jahre) kaum entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten sind.

Normenkette:

BGB § 1666, § 1666a; FGG § 50b;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 08.01.1996 hat das Amtsgericht Leipzig - Vormundschaftsgericht - den Antrag des Pflegers auf Entziehung der gesamten Personensorge für die o. g. Kinder zurückgewiesen.

In seiner Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, daß der Wirkungskreis des Aufenthaltspflegers alle Maßnahmen umfasse, die der Durchführung Sicherung des gewählten Aufenthaltes dienen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasse auch das Recht, einen Antrag auf stationäre Hilfe zur Erziehung zu stellen, um die Kinder in ein Heim oder eine Pflegestelle verbringen zu können. Der Pfleger sei mithin auch berechtigt, die Rechte aus den §§ 27 ff. KJHG geltend zu machen.