I.
Mit Beschluß vom 08.01.1996 hat das Amtsgericht Leipzig - Vormundschaftsgericht - den Antrag des Pflegers auf Entziehung der gesamten Personensorge für die o. g. Kinder zurückgewiesen.
In seiner Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, daß der Wirkungskreis des Aufenthaltspflegers alle Maßnahmen umfasse, die der Durchführung Sicherung des gewählten Aufenthaltes dienen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasse auch das Recht, einen Antrag auf stationäre Hilfe zur Erziehung zu stellen, um die Kinder in ein Heim oder eine Pflegestelle verbringen zu können. Der Pfleger sei mithin auch berechtigt, die Rechte aus den §§
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