LG Leipzig - Beschluß vom 29.07.1996 (12 T 3584/96) - DRsp Nr. 1997/663
LG Leipzig, Beschluß vom 29.07.1996 - Aktenzeichen 12 T 3584/96
DRsp Nr. 1997/663
Nach dem Tode des Betreuten sind nur noch die Aufgaben des Betreuers, die zu einer ordnungsgemäßen Beendigung der Betreuung vorzunehmen sind, die aber nicht zur eigentlichen Totenfürsorge und nicht zur Sicherung und Regelung des Nachlasses gehören, als Betreuervergütung vergütungsfähig.