»... Das Gesetz knüpft die Anfechtungsmöglichkeit eines ehel. Kindes u. a. an die Voraussetzung, daß sie nur seit dem Eintritt der Volljährigkeit innerhalb von zwei Jahren zulässig ist. So liegt es hier nicht. Die AntrSt. ist am 14. 9. 1981 volljährig geworden. Damit ist die erwähnte Zweijahresfrist mit Ablauf des 14. 9. 1983 verstrichen und der AntrSt. eine nachträgliche Anfechtung verwehrt.
Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, die AntrSt. habe erst im Juli oder August 1984 Kenntnis von den Umständen erlangt, die ihr die Ausübung ihrer Anfechtungsbefugnis aus § 1596 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BGB ermöglichten. In dem Falle des § 1598 BGB kommt es auf die Kenntnis des Anfechtenden von den sein Recht begründenden Umständen gerade nicht an. ...
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