LG Limburg - Beschluß vom 01.12.1997
7 T 225/97
Normen:
BGB § 1835 ; FGG § 70g Abs. 4, 5, § 33 ; BtBG § 9 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 116

LG Limburg - Beschluß vom 01.12.1997 (7 T 225/97) - DRsp Nr. 1998/16848

LG Limburg, Beschluß vom 01.12.1997 - Aktenzeichen 7 T 225/97

DRsp Nr. 1998/16848

Die Kosten eines Schlüsseldienstes, der von der Betreuungsbehörde herangezogen wurde für das Öffnen der Wohnung des Betroffenen im Rahmen einer richterlich erfolgten Genehmigung, erforderlichenfalls Gewalt unter Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane zur Durchführung der Vorführung des Betroffenen zur Unterbringung anzuwenden, können nicht von dem Betreuer als erstattungsfähige Aufwendungen gegen die Staatskasse geltend gemacht werden. Sie sind von der Betreuungsbehörde als Folge ihres Tätigwerdens nach dem Betreuungsbehördengesetz zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1835 ; FGG § 70g Abs. 4, 5, § 33 ; BtBG § 9 ;
Fundstellen
BtPrax 1998, 116