LG Limburg - Beschluß vom 18.09.1996
7 T 246/96
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 119

LG Limburg - Beschluß vom 18.09.1996 (7 T 246/96) - DRsp Nr. 1997/5703

LG Limburg, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 7 T 246/96

DRsp Nr. 1997/5703

1. Die Ausführung von pflegerischen Diensten am Körper des Betreuten bzw. die eigene Überwachung der durch einen Pflegedienst durchgeführten Körperpflege überschreitet den Aufgabenbereich eines Betreuers und ist nicht vergütungsfähig. 2. Als Betreuer hat er lediglich die - vergütungsfähige - Aufgabe, einen verläßlichen Pflegedienst zu bestellen und zu organisieren, so daß überwachende und ergänzende Tätigkeiten durch den Betreuer nicht erforderlich sind.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ;

Hinweise:

Ebenso LG Saarbrücken, Beschluß vom 16.1.1997, Az. 5 T 593/96, BtPrax 1997, 124

Fundstellen
BtPrax 1997, 119