LG Limburg - Urteil vom 16.11.1995
4 C 511/95
Normen:
BGB § 273, § 387, § 430 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1476

LG Limburg - Urteil vom 16.11.1995 (4 C 511/95) - DRsp Nr. 1997/1548

LG Limburg, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 4 C 511/95

DRsp Nr. 1997/1548

Haben Eheleute, die getrennt leben, ein Darlehen gemeinsam aufgenommenen und wurde der Darlehensbetrag an den Ehemann allein ausgezahlt, so steht der Ehefrau ein Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB in Höhe des hälftigen Darlehensbetrages gegen den Ehemann zu, wenn die Rückzahlungen auf das Darlehen bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau berücksichtigt wurden und das Darlehen mit dem Erlös aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses getilgt wurde. Gegen diesen Ausgleichsanspruch kann der Ehemann mit Ansprüchen aus der Teilung des Hausrats nicht aufrechnen, ebensowenig steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Teilung des Hausrats zu.

Normenkette:

BGB § 273, § 387, § 430 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1476