LG Lübeck - Beschluß vom 02.08.1995 (5 T 450/95) - DRsp Nr. 1996/23241
LG Lübeck, Beschluß vom 02.08.1995 - Aktenzeichen 5 T 450/95
DRsp Nr. 1996/23241
Ein Antrag auf Genehmigung der Namensänderung nach § 2 Abs. 1 NÄG betrifft die Personensorge im Sinne von §§ 50a, 50b, 50c FGG.In einem derartigen Verfahren ist das betroffene Kind nach § 50bFGG persönlich zu hören, da die für alle Personensorgesachen geltende jüngere Vorschriften des § 50bFGG, die eine bessere Ermittlung des Kindeswohls ermöglicht, dem § 2 Abs. 2 NÄG, wonach die Anhörung des Kindes erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres vorgesehen ist, vorgeht.