LG Lübeck - Beschluß vom 03.02.1998 (7 T 648/97) - DRsp Nr. 1999/1448
LG Lübeck, Beschluß vom 03.02.1998 - Aktenzeichen 7 T 648/97
DRsp Nr. 1999/1448
Die Bindungswirkung eines Adoptionsbeschlusses erstreckt sich ausschließlich auf die ausgesprochene Kindesannahme, nicht jedoch auf die zugleich mit dem Adoptionsdekret getroffene Regelung über die Namensführung des minderjährigen Angenommenen, da bezüglich der Namensgebung ein dringendes Bedürfnis nach sofortiger Bestandskraft des Adoptionsbeschlusses nicht besteht.