LG Lübeck - Beschluß vom 31.08.1993 (7 T 538/93) - DRsp Nr. 1995/2150
LG Lübeck, Beschluß vom 31.08.1993 - Aktenzeichen 7 T 538/93
DRsp Nr. 1995/2150
1. Legt der Betreuer "im Interesse" des Betreuten Beschwerde ein, so ist davon auszugehen, daß er damit gemäß § 69g Abs. 2FGG Beschwerde im Namen des Betreuten eingelegt hat. 2. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67FGG kann zumindest dann vom Betreuten angefochten werden, wenn er selbst wegen seiner Einkommens- und Vermögenssituation mit Ansprüchen des Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz rechnen muß. 3. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nach § 67 Abs. 1 S. 1 FGG notwendig, wenn die persönliche Anhörung des Betreuten gemäß § 69d Abs. 1 S. 1 FGG im Hinblick auf § 69d Abs. 1 S. 4 FGG unterbleibt.