LG Lübeck - Urteil vom 30.01.1996
6 S 136/95
Normen:
BGB § 1601, § 1603 Abs. 1, § 528, § 534 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 961

LG Lübeck - Urteil vom 30.01.1996 (6 S 136/95) - DRsp Nr. 1996/23240

LG Lübeck, Urteil vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 6 S 136/95

DRsp Nr. 1996/23240

Wird ein Kind von einem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen, so ist der Teil des Vermögens des Kindes, den dieses durch eine Kapitalisierung der von ihm bei der Versorgungskasse der Presse erworbenen Altersvorsorgeansprüche erlangt hat, lediglich umgerechnet in einen monatlichen Rentenbetrag zu berücksichtigen. Hat das von einem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommene Kind in Kenntnis dessen Bestehens des Unterhaltsanspruchs aus sonstigem Vermögen Geldleistungen an Verwandte anläßlich einer Hochzeit oder Geburt erbracht, so sind die Geldleistungen rückforderbar, soweit die Geldleistungen das übliche Maß sozial Gleichgestellter übersteigen. Hat das unterhaltspflichtige Kind einen Teil seines Vermögens nicht für den Unterhalt eines Elternteils einzusetzen , so ist bei dem übrigen Teil seines Vermögens kein Schonbetrag abzuziehen. Macht ein Elternteil gegen das Kind einen Unterhaltsanspruch geltend, ist der angemessene Selbstbehalt des Kindes je nach den Umständen deutlich höher als gegenüber volljährigen Kindern anzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603 Abs. 1, § 528, § 534 ;

Hinweise:

Siehe zu dieser Entscheidung und zu AG Höxter - 2 C 361/94 - Urteil vom 09.06.95 auch die Anmerkung von Meyer, FamRZ 1997, 215

Fundstellen
FamRZ 1996, 961