LG Lüneburg - Beschluß vom 01.11.1994
5 T 74/94
Normen:
BGB § 1705 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2, Abs. 5 ; GG Art. 6 Abs. 2, Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 1018
DAVorm 1995, 809
FamRZ 1995, 317
StAZ 1995, 146

LG Lüneburg - Beschluß vom 01.11.1994 (5 T 74/94) - DRsp Nr. 1995/6428

LG Lüneburg, Beschluß vom 01.11.1994 - Aktenzeichen 5 T 74/94

DRsp Nr. 1995/6428

Leben Mutter und Vater mit dem gemeinsamen Kind in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, sind beide Elternteile bereit und in der Lage, die elterliche Verantwortung gemeinschaftlich zu übernehmen und entspricht dies dem Kindeswohl, so ist die in § 1705 S. 1 BGB enthaltene Regelung, daß die alleinige elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind der Mutter zusteht, mit Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 GG unvereinbar. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts verstößt § 1705 S. 1 BGB, der die elterliche Sorge für das minderjährige nichteheliche Kind allein der Mutter zuweist, jedenfalls in den Fällen gegen Art. 6 Abs. 2 GG, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben, beide bereit und in der Lage sind, die elterliche Verantwortung zu übernehmen, und dies dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht sieht sich in seiner Vorlage nicht durch das Urteil des BVerfG vom 24.03.1981 (FamRZ 1981, 429) gehindert, da die tragenden Gründe dieses Urteils inzwischen durch den Beschluß des BVerfG vom 07.05.1991 (FamRZ 1991, 913) überholt sind.

Normenkette:

BGB § 1705 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2, Abs. 5 ; GG Art. 6 Abs. 2, Art. 6 Abs. 5 ;

Hinweise:

Hinweis zu A