LG Lüneburg - Beschluß vom 14.03.1996
10 T 10/96
Normen:
BGB § 1836a, § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 451
NiedersRpfl 1996, 160

LG Lüneburg - Beschluß vom 14.03.1996 (10 T 10/96) - DRsp Nr. 1996/23389

LG Lüneburg, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 10 T 10/96

DRsp Nr. 1996/23389

1. Bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG der Anspruch des Betreuers gegen die Landeskasse auf Zahlung des Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruches binnen der Ausschlußfrist von drei Monaten zu stellen. 2. Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses tritt jedoch nicht in jedem Fall bereits mit dem Tod des Betroffenen ein. Der Betreuer hat regelmäßig dann noch Abschlußarbeiten wie Erstellen eines Schlußberichtes und Rückgabe des Betreuerausweises zu erledigen, für die ihm eine angemessene Zeit verbleiben muß. Der konkrete Zeitpunkt der Beendigung der behördlichen Zuziehung ist deshalb in jedem Einzelfall festzulegen.

Normenkette:

BGB § 1836a, § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;

Hinweise: