LG Lüneburg - Beschluß vom 14.11.1995 (4 T 171/95) - DRsp Nr. 1997/1549
LG Lüneburg, Beschluß vom 14.11.1995 - Aktenzeichen 4 T 171/95
DRsp Nr. 1997/1549
Selbst wenn die Ehe der Beteiligten bereits rechtskräftig geschieden ist, bedarf der Antrag eines Ehegatten auf Teilungsversteigerung in entsprechender Anwendung von § 1365 Abs. 1BGB der Einwilligung des anderen Ehegatten, sofern der Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund rechtzeitig geltend gemacht worden und noch rechtshängig ist. Den auf die fehlende Zustimmung gestützten Einwand kann der andere Ehegatte mit der Erinnerung nach § 766ZPO geltend machen.