LG Lüneburg - Beschluß vom 24.09.1993 (10 T 37/92) - DRsp Nr. 1994/15005
LG Lüneburg, Beschluß vom 24.09.1993 - Aktenzeichen 10 T 37/92
DRsp Nr. 1994/15005
1. Die dem Berufsbetreuer zustehende Vergütung nach §§ 1836 Abs. 2BGB, 2 Abs. 2 ZuSEG ist nicht so zu berechnen, daß die für jede einzelne Tätigkeit während eines Abrechnungszeitraumes benötigte Zeit auf eine volle Stunde aufgerundet wird. Vielmehr sind die für alle Tätigkeiten tatsächlich benötigten Zeiten zu addieren und nur die letzte innerhalb des Abrechnungszeitraumes angefangene Stunde aufzurunden.2. Eine generelle Festsetzung der dreifach erhöhten Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB ist nicht zulässig. Vielmehr ist der erhöhte Stundensatz im Einzelfall zu begründen.3. Die Festsetzung unterschiedlicher Stundensätze für verschiedene Tätigkeiten innerhalb eines Abrechnungszeitraumes ist nicht notwendig. Entscheidend ist die Gesamtbewertung des Zeitraumes.
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