LG Mainz - Beschluß vom 19.10.1993
8 T 300/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836a; ZSEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1994, 111

LG Mainz - Beschluß vom 19.10.1993 (8 T 300/93) - DRsp Nr. 1995/2152

LG Mainz, Beschluß vom 19.10.1993 - Aktenzeichen 8 T 300/93

DRsp Nr. 1995/2152

1. Die Aufwandsentschädigung des nicht vergütungsberechtigten Betreuers nach § 1836a BGB kann jeweils nach Ablauf eines vollen Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Bestellung zum Betreuer, geltend gemacht werden. 2. Aufgrund der Verweisung des § 1835 Abs. 4 BGB gilt die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG, so daß der Anspruch des Betreuers auf Aufwendungsersatz für das erste Jahr der Betreuung erlischt, wenn er diesen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Betreuungsjahres geltend macht. 3. Die klare sprachliche Regelung des § 1836a S. 3 BGB läßt eine andere Auslegung nicht zu.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836a; ZSEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen
Rpfleger 1994, 111