LG Mainz - Beschluß vom 28.07.1997 (8 T 144/97) - DRsp Nr. 1998/172
LG Mainz, Beschluß vom 28.07.1997 - Aktenzeichen 8 T 144/97
DRsp Nr. 1998/172
1. Zwar müssen bei der Frage des Aufwendungsersatzes des Betreuers fiskalische Erwägungen grundsätzlich zurücktreten, in den Fällen jedoch, in denen die betreute Person mittellos ist, kann ein über den Kernbereich objektiv gebotener und vergütungspflichtiger Betreuertätigkeit hinausgehendes Engagement des Betreuers nicht durch die öffentliche Hand finanziert werden.2. Deshalb sind bei einem im Heim untergebrachten 88 Jahre alten Betreuten, für den keine besonderen Entscheidungen anstehen, maximal 2 Besuche des Betreuers pro Monat angezeigt, aber auch ausreichend, um den für die Erfüllung der Aufgaben des Betreuers notwendigen Kontakt mit ihm zu halten.