LG Mainz - Beschluß vom 28.07.1997
8 T 144/97
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, § 1835 Abs. 4, § 1901 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 245
JurBüro 1998, 39
JurBüro 1998, 40

LG Mainz - Beschluß vom 28.07.1997 (8 T 144/97) - DRsp Nr. 1998/172

LG Mainz, Beschluß vom 28.07.1997 - Aktenzeichen 8 T 144/97

DRsp Nr. 1998/172

1. Zwar müssen bei der Frage des Aufwendungsersatzes des Betreuers fiskalische Erwägungen grundsätzlich zurücktreten, in den Fällen jedoch, in denen die betreute Person mittellos ist, kann ein über den Kernbereich objektiv gebotener und vergütungspflichtiger Betreuertätigkeit hinausgehendes Engagement des Betreuers nicht durch die öffentliche Hand finanziert werden. 2. Deshalb sind bei einem im Heim untergebrachten 88 Jahre alten Betreuten, für den keine besonderen Entscheidungen anstehen, maximal 2 Besuche des Betreuers pro Monat angezeigt, aber auch ausreichend, um den für die Erfüllung der Aufgaben des Betreuers notwendigen Kontakt mit ihm zu halten.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, § 1835 Abs. 4, § 1901 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 1997, 245
JurBüro 1998, 39
JurBüro 1998, 40