LG Mainz - Urteil vom 13.10.1992 (3 S 62/92) - DRsp Nr. 1995/6514
LG Mainz, Urteil vom 13.10.1992 - Aktenzeichen 3 S 62/92
DRsp Nr. 1995/6514
Ein Ehepartner verwirkt seinen Ausgleichsanspruch bzgl. eines Oder-Kontos der Parteien, wenn er sich im Hausratsteilungs- und -auseinandersetzungsverfahren vergleichsweise u.a. auch zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, obwohl höhere Gegenansprüche wegen des Ausgleichs eines Oder-Kontos bestehen, die er selbst in das Verfahren eingeführt hat.