LG Mannheim - Beschluß vom 01.10.1984
4 T 306/83
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1985, 723

LG Mannheim - Beschluß vom 01.10.1984 (4 T 306/83) - DRsp Nr. 1996/23391

LG Mannheim, Beschluß vom 01.10.1984 - Aktenzeichen 4 T 306/83

DRsp Nr. 1996/23391

1. Leidet die Mutter des nichtehelichen Kindes an einer psychischen Erkrankung und ist sie unter dem Einfluß ihrer Krankheit Behörden, Ämtern und Amtsärzten gegenüber mißtrauisch, so stellt ihre Weigerung, im Rahmen des Ersetzungsverfahrens ihrer Einwilligung zur Adoption ihres Kindes sich nicht von einem vom Gericht bestimmten Gutachter untersuchen zulassen, keine gegen das Kind gerichtete gröbliche Pflichtverletzung dar. 2. Wenn diese Mutter sich in den ersten Lebensjahren des Kindes weigerte, es zu sich zu nehmen, da sie auf Grund ihrer psychischen Erkrankung sich nicht in der Lage sah, kontinuierlich für das Kind zu sorgen, stellt dies keine Gleichgültigkeit dem Kinde gegenüber dar.