LG Memmingen - Beschluß vom 07.09.1994
3 O 1733/93
Normen:
KJHG § 17 ; RBerG § 1, § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 117
FPR 1997, 298

LG Memmingen - Beschluß vom 07.09.1994 (3 O 1733/93) - DRsp Nr. 1995/6488

LG Memmingen, Beschluß vom 07.09.1994 - Aktenzeichen 3 O 1733/93

DRsp Nr. 1995/6488

Im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsberatung nach § 17 KJHG hat eine kommunale "Beratungsstelle für Familien und Jugendliche" vorrangig Informationen über rechtliche Möglichkeiten der Partner zur Gestaltung ihrer verantwortlichen Elternschaft im Interesse der Kinder zu vermitteln. Die fachliche Beratung oder Mediation nach § 17 KJHG kann aber gegebenen falls auch die Kenntnis sonstiger Scheidungsfolgen (z.B. Unterhalt, Zugewinn etc.) voraussetzen. Besteht insoweit ein untrennbarer Zusammenhang mit der Information über die rechtlichen Möglichkeiten der Partner zur Gestaltung ihrer Elternschaft, ist auch die Erteilung zusätzlicher Rechtsinformationen über sonstige Scheidungsfolgesachen vom gesetzlichen Auftrag zur umfassenden Sorgerechtsberatung der Eltern gedeckt.