LG Mönchengladbach - Beschluß vom 10.04.1997 (5 T 175/97) - DRsp Nr. 1998/16855
LG Mönchengladbach, Beschluß vom 10.04.1997 - Aktenzeichen 5 T 175/97
DRsp Nr. 1998/16855
1. Eine Vergütung für eine von dem Betreuer eingesetzte Hilfskraft, die dieser - auch auf Wunsch des Betreuten - für Besorgungen bzw. zur Begleitung des Betreuten oder zu ähnlichen Aufgaben eingesetzt hat, kann nicht nach § 1836 Abs. 1BGB gewährt werden.2. Bei den Kosten für eine solche Fremdperson kann es sich nur um - gegebenenfalls - aus dem Vermögen des Betreuten zu entnehmende Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 1BGB handeln, die jedenfalls nicht der gerichtlichen Festsetzung unterliegen.