LG Mönchengladbach - Urteil vom 08.10.1993 (2 S 212/93) - DRsp Nr. 1994/15139
LG Mönchengladbach, Urteil vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 2 S 212/93
DRsp Nr. 1994/15139
Beantragen (getrennt lebende) Eheleute die gemeinsame Steuerveranlagung, so steht im Innenverhältnis die Steuerrückerstattung allein dem Ehegatten zu, der die Steuerlast und den Unterhaltsaufwand der Familie getragen hat. Hat das Finanzamt gem. § 36 Abs. 4 S. 3 EStG befreiend an den anderen Ehegatten geleistet, so steht dem im Innenverhältnis berechtigten Ehegatten gegen den anderen Ehegatten ein Herausgabeanspruch gem. § 816 Abs. 2BGB zu.
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