LG München I - Beschluß vom 01.07.1993 (16 T 9817/93) - DRsp Nr. 1994/15059
LG München I, Beschluß vom 01.07.1993 - Aktenzeichen 16 T 9817/93
DRsp Nr. 1994/15059
Wird ein nichteheliches Kind durch die Eheschließung seiner Eltern legitimiert und führen diese keinen gemeinsamen Ehenamen, behält das Kind seinen bisherigen Familiennamen.Den Eltern ist es verwehrt, einen aus ihren Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen zum Namen des Kindes zu bestimmen.
Vgl. nunmehr zum Namen des durch die Eheschließung seiner Eltern legitimierten Kindes § 1720BGB i.d.F. durch das FamNamRG vom 16.12.1993 (BGB 11 I S. 2054) sowie zum Übergangsrecht Art. 7 § 3FamNamRG.