LG München I - Beschluß vom 01.12.1997 (13 T 20526/97) - DRsp Nr. 1999/9867
LG München I, Beschluß vom 01.12.1997 - Aktenzeichen 13 T 20526/97
DRsp Nr. 1999/9867
»Erfüllt ein anerkannter Betreuungsverein, dessen Mitarbeiterin Betreuerin ist, die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 1908fBGB, so ist grundsätzlich gewährleistet, daß die Betreuung im Aufgabenkreis der Vermögenssorge das Wohl der Betroffenen nicht gefährdet.«