LG München I - Beschluß vom 03.09.1993
13 T 11907/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1836 Abs. 1, 2, § 1908e;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 35

LG München I - Beschluß vom 03.09.1993 (13 T 11907/93) - DRsp Nr. 1995/2157

LG München I, Beschluß vom 03.09.1993 - Aktenzeichen 13 T 11907/93

DRsp Nr. 1995/2157

1. Ein Betreuungsverein kann bei einem mittellosen Betreuten aus der Staatskasse einen Vorschuß auf die Aufwendungen und die Vergütung verlangen, dessen Höhe sich nach den voraussichtlich entstehenden Ansprüchen richtet. 2. Der Anspruch auf Vorschuß ergibt sich aus § 1908e BGB in Verbindung mit §§ 1835 Abs. 1, 4 und 1836 , 2Abs. 1. Das Fehlen einer Verweisung auch auf die Vorschrift des § 1835 Abs. 5 BGB rechtfertigt den Vorschußanspruch zusätzlich.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1836 Abs. 1, 2, § 1908e;
Fundstellen
BtPrax 1994, 35