LG München I - Beschluß vom 06.11.1998 (13 T 16538/98) - DRsp Nr. 1999/9861
LG München I, Beschluß vom 06.11.1998 - Aktenzeichen 13 T 16538/98
DRsp Nr. 1999/9861
»Die Beteiligung der Betreuerin am Beschwerdeverfahren erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Betreuertätigkeit. Weder die Betroffene noch die Betreuerin können diese Kosten von dem im Beschwerdeverfahren zur Erstattung der Kosten der Betroffenen verpflichteten Beteiligten erstattet verlangen.«