LG München I - Beschluß vom 11.06.1997
13 T 16263/96
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1835 Abs. 4, § 1967 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 206
NJW-RR 1998, 438
Rpfleger 1997, 477

LG München I - Beschluß vom 11.06.1997 (13 T 16263/96) - DRsp Nr. 1998/176

LG München I, Beschluß vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 13 T 16263/96

DRsp Nr. 1998/176

1. Nicht realisierbare Forderungen und solche vermögenswerte Positionen, die nicht mindestens als Anwartschaften im Rechtssinne anzusehen sind, sind dem Vermögen des verstorbenen Betreuten bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht zuzurechnen. 2. Bei der Ermittlung des Aktivvermögens im Zeitpunkt des Todes des Betreuten bleiben Nachlaßverbindlichkeiten, die zwischenzeitlich von dem Erben beglichen worden sind, unberücksichtigt. 3. Hinsichtlich der Betreuungskosten ist die Erbenhaftung auch ohne ausdrücklich erklärte Beschränkung auf den Nachlaß beschränkt, da auch der Betreute nur insoweit Schuldner gewesen wäre; für einen weitergehenden Vergütungsanspruch des Betreuers ist wegen der insoweit gegebenen Mittellosigkeit des Betreuten Ersatz aus der Staatskasse zu leisten.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1835 Abs. 4, § 1967 ;

Hinweise: