LG München I - Beschluß vom 11.06.1997 (13 T 16263/96) - DRsp Nr. 1998/176
LG München I, Beschluß vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 13 T 16263/96
DRsp Nr. 1998/176
1. Nicht realisierbare Forderungen und solche vermögenswerte Positionen, die nicht mindestens als Anwartschaften im Rechtssinne anzusehen sind, sind dem Vermögen des verstorbenen Betreuten bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht zuzurechnen.2. Bei der Ermittlung des Aktivvermögens im Zeitpunkt des Todes des Betreuten bleiben Nachlaßverbindlichkeiten, die zwischenzeitlich von dem Erben beglichen worden sind, unberücksichtigt.3. Hinsichtlich der Betreuungskosten ist die Erbenhaftung auch ohne ausdrücklich erklärte Beschränkung auf den Nachlaß beschränkt, da auch der Betreute nur insoweit Schuldner gewesen wäre; für einen weitergehenden Vergütungsanspruch des Betreuers ist wegen der insoweit gegebenen Mittellosigkeit des Betreuten Ersatz aus der Staatskasse zu leisten.