LG München I - Beschluß vom 12.12.1995
13 T 22516/95
Normen:
BGB § 1705 ; GG Art. 100 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 968

LG München I - Beschluß vom 12.12.1995 (13 T 22516/95) - DRsp Nr. 1996/23243

LG München I, Beschluß vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 13 T 22516/95

DRsp Nr. 1996/23243

Wenn ein Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren eine entscheidungserhebliche, nachkonstitutionelle Gesetzesvorschrift (hier: § 1705 BGB) mit dem Grundgesetz für unvereinbar und deshalb für ungültig hält, kann es das bei ihm anhängige Verfahren nur aussetzen, wenn es zugleich einen Vorlagebeschluß an das BVerfG erläßt. Dies gilt selbst dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit der Norm bereits in einem anderen bei dem BVerfG anhängigen Verfahren auf Vorlage eines anderen Gerichts geprüft wird.

Normenkette:

BGB § 1705 ; GG Art. 100 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 968