LG München I - Beschluß vom 12.12.1995 (13 T 22516/95) - DRsp Nr. 1996/23243
LG München I, Beschluß vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 13 T 22516/95
DRsp Nr. 1996/23243
Wenn ein Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren eine entscheidungserhebliche, nachkonstitutionelle Gesetzesvorschrift (hier: § 1705BGB) mit dem Grundgesetz für unvereinbar und deshalb für ungültig hält, kann es das bei ihm anhängige Verfahren nur aussetzen, wenn es zugleich einen Vorlagebeschluß an das BVerfG erläßt. Dies gilt selbst dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit der Norm bereits in einem anderen bei dem BVerfG anhängigen Verfahren auf Vorlage eines anderen Gerichts geprüft wird.