LG München I - Beschluss vom 15.09.1998 (16 T 9021/98) - DRsp Nr. 2000/4282
LG München I, Beschluss vom 15.09.1998 - Aktenzeichen 16 T 9021/98
DRsp Nr. 2000/4282
»1. Werden in einem eigenhändigen Testament die Abkömmlinge der Kinder des Erblasser zu (nach) Erben eingesetzt, sind darunter grundsätzlich auch Adoptivkinder zu verstehen. 2. Bestimmt der Erblasser jedoch, dass im Kreis der (Nach-) Erben nur seine "Abkömmlinge im Sinne des § 1924BGB " zählen sollen, sind die von den Kindern des Erblasser als volljährige adoptierten Personen von der Erbfolge ausgeschlossen.«