LG München I - Beschluß vom 23.03.1998
13 T 22693/97
Normen:
BGB § 1906 ; BayUnterbrG Art. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 152

LG München I - Beschluß vom 23.03.1998 (13 T 22693/97) - DRsp Nr. 1998/16852

LG München I, Beschluß vom 23.03.1998 - Aktenzeichen 13 T 22693/97

DRsp Nr. 1998/16852

»1. Die Unberechenbarkeit des Verhaltens eines psychisch Kranken reicht allein für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nicht aus. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die den Eintritt der Gefahr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit und in allernächster Zeit erwarten läßt. 2. Die Anordnung der Unterbringung ist nicht verhältnismäßig, weil nicht erforderlich, wenn sich der Betroffene zum freiwilligen Verbleib in der Einrichtung bereit erklärt. 3. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Verläßlichkeit der Freiwilligkeitserklärung bestehen.«

Normenkette:

BGB § 1906 ; BayUnterbrG Art. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 1998, 152