LG München I - Beschluß vom 27.02.1998
13 T 3180/98
Normen:
BGB § 1836, § 1906 ; BRAGO § 12 Abs. 1, § 112 Abs. 1, 2, 5; FEVG § 9 ; FGG § 70b, § 70f, § 70h;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 119
FamRZ 1998, 1036

LG München I - Beschluß vom 27.02.1998 (13 T 3180/98) - DRsp Nr. 1998/13896

LG München I, Beschluß vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 13 T 3180/98

DRsp Nr. 1998/13896

1. Der anwaltliche Verfahrenspfleger, der den Betroffenen zunächst bei seiner Anhörung für die Entscheidung über seine vorläufige Unterbringung und dann bei seiner Anhörung für die Entscheidung über seine endgültige Unterbringung vertritt, kann nur einmal Gebühren nach § 112 Abs. 1 und Abs. 5 BRAGO verlangen, da einstweilige Anordnung und Hauptsacheentscheidung derselben Instanz angehören und nicht verschiedenen Rechtszügen, § 13 BRAGO. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Verlängerungsbeschluß in der Hauptsache, wie er in den §§ 112 Abs. 2 BRAGO, 70f FGG und 9 FEVG gemeint ist. 2. Allerdings ist die Mehrtätigkeit bei vorangegangener einstweiliger Anordnung innerhalb der Rahmengebühr nach § 112 Abs. 1 BRAGO entsprechend § 12 Abs. 1 BRAGO zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1836, § 1906 ; BRAGO § 12 Abs. 1, § 112 Abs. 1, 2, 5; FEVG § 9 ; § , § , § 70h;