LG München I - Beschluß vom 29.11.1993
16 T 9392/93
Normen:
BGB § 1353 ; EheG § 13 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1107
NJW-RR 1994, 835

LG München I - Beschluß vom 29.11.1993 (16 T 9392/93) - DRsp Nr. 1994/15058

LG München I, Beschluß vom 29.11.1993 - Aktenzeichen 16 T 9392/93

DRsp Nr. 1994/15058

Selbst wenn angestellte Ermittlungen ergeben haben, daß einer der Verlobten die Ehe allein deshalb eingehen will, um eine Verlängerung der Aufenthaltsgestattung zu erreichen, hat der Standesbeamte das Aufgebot zu bestellen, wenn der andere Verlobte die Ehe aus Zuneigung eingehen will.

Normenkette:

BGB § 1353 ; EheG § 13 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

( Auszug )

Seit etwa 10 Jahren hat sich die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung mehrmals und im wesentlichen einheitlich mit der Frage befaßt, ob der Standesbeamte seine Mitwirkung an einer Eheschließung dann versagen darf, wenn diese nur dazu dienen soll, dem beteiligten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Dies ist aufgrund verfassungsrechtlicher Garantien, die auch für Ausländer gelten, nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig, wobei strenge Anforderungen an das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen zu stellen sind: