LG München I - Beschluß vom 30.04.1996 (13 T 6741/96) - DRsp Nr. 1997/647
LG München I, Beschluß vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 13 T 6741/96
DRsp Nr. 1997/647
1. Mittellosigkeit im Sinne des § 1835 Abs. 4BGB ist unter Heranziehung der Bestimmungen des BSHG festzustellen.2. Ein unbebautes, über 3000 qm großes Grundstück als einziger Vermögensgegenstand des Betroffenen gehört nicht zum Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7BSHG.3. Schwierigkeiten bei der Verwertung dieses Grundvermögens dadurch, daß diese eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und daß der Betroffene nur Miteigentümer des Grundstückes ist, machen es nicht unverwertbar nach den Vorschriften des BSHG.