LG München II - 25.09.1991 (5 O 1357/91) - DRsp Nr. 1994/15052
LG München II, vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 5 O 1357/91
DRsp Nr. 1994/15052
a. Durch den gemeinschaftlichen Abschluß eines Mietvertrages ist zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entstanden. Eine generelle Anwendung des Gesellschaftsrechts auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, insbesondere deren Abwicklung, wird zwar überwiegend abgelehnt. Beide Partner sind aber Vertragspartner des Vermieters geworden. Das Innenverhältnis von Mitmietern ist nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu beurteilen, weil diese dem Zweck des Zusammenlebens mehr entsprechen und für die Beendigung bessere Lösungen bieten.
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