LG München II - Beschluß vom 20.10.1993
10 O 6039/93
Normen:
AVAG § 2 ; Haaguhanerkübkag Art. 17;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 126

LG München II - Beschluß vom 20.10.1993 (10 O 6039/93) - DRsp Nr. 1995/6532

LG München II, Beschluß vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 10 O 6039/93

DRsp Nr. 1995/6532

Für die Anerkennung eines Schweizer Unterhaltsabkommens nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 (BGBl. 1986 II, 826) ist ausschließlich gem. § 2 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes AuVG vom 03.05.1988 ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der jeweilige Schuldner seinen Wohnsitz hat. Eine Anpassung eines ausländischen Titels aufgrund einer darin enthaltenen Indexklausel ist im Rahmen seiner Vollstreckbarerklärung von einem deutschen Gericht vorzunehmen, weil es sich insoweit nicht um eine unzulässige Ausfüllung des ausländischen Titels, sondern lediglich um die Anerkennung der Wirkung, die der Titel nach dem ausländischen Recht selbst entfaltet, handelt (vgl. BGH NJW 1986, 1440).

Normenkette:

AVAG § 2 ; Haaguhanerkübkag Art. 17;
Fundstellen