LG Münster - Beschluß vom 02.07.1996 (5 T 326/96) - DRsp Nr. 1997/5707
LG Münster, Beschluß vom 02.07.1996 - Aktenzeichen 5 T 326/96
DRsp Nr. 1997/5707
1. Werden beide Elternteile in Nachfolge der bisherigen gemeinsamen elterlichen Sorge als gleichberechtigte Betreuer (§ 1899 Abs. 3BGB) ihres Kindes bestellt, steht ihnen die pauschale Aufwandsentschädigung des § 1836aBGB nur einmal zu.2. Die pauschale Aufwandsentschädigung würde jedem der beiden Elternteile zustehen, wenn die Mehrfachbetreuung nicht lediglich mit Rücksicht auf die vormals bestehende gemeinsame elterliche Sorge angeordnet worden wäre, sondern weil unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die Betreuung nur durch einen Elternteil nicht dem Wohle des Betreuten entsprechen würde.