LG Münster - Beschluß vom 02.07.1996
5 T 326/96
Normen:
BGB § 1836a, § 1908i Abs. 1, § 1899 Abs. 3, § 1626 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 389
MDR 1996, 1262

LG Münster - Beschluß vom 02.07.1996 (5 T 326/96) - DRsp Nr. 1997/5707

LG Münster, Beschluß vom 02.07.1996 - Aktenzeichen 5 T 326/96

DRsp Nr. 1997/5707

1. Werden beide Elternteile in Nachfolge der bisherigen gemeinsamen elterlichen Sorge als gleichberechtigte Betreuer (§ 1899 Abs. 3 BGB) ihres Kindes bestellt, steht ihnen die pauschale Aufwandsentschädigung des § 1836a BGB nur einmal zu. 2. Die pauschale Aufwandsentschädigung würde jedem der beiden Elternteile zustehen, wenn die Mehrfachbetreuung nicht lediglich mit Rücksicht auf die vormals bestehende gemeinsame elterliche Sorge angeordnet worden wäre, sondern weil unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die Betreuung nur durch einen Elternteil nicht dem Wohle des Betreuten entsprechen würde.

Normenkette:

BGB § 1836a, § 1908i Abs. 1, § 1899 Abs. 3, § 1626 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 389
MDR 1996, 1262