LG Münster - Beschluß vom 18.07.1996 (5 T 383/96) - DRsp Nr. 1998/16854
LG Münster, Beschluß vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 5 T 383/96
DRsp Nr. 1998/16854
1. Allein die Tatsache, daß Mieteinkünfte von 16 Wohnungen in zwei Häusern verwaltet werden, Mietverträge geschlossen, überwacht und eventuell gekündigt werden müssen und daß die Erhaltung der beiden Häuser unter Umständen einen gewissen Arbeitsaufwand erfordern könnte, macht die Verwaltung noch nicht zu einer berufsmäßig ausgeübten, auf selbständigen Erwerb gerichteten Tätigkeit im Sinne des § 1822 Nr. 3 BGB.2. Deshalb bedarf ein solcher privater Grundstücksverwaltungsvertrag und die Beteiligung von Kindern an dieser Gesellschaft nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.