LG Münster - Beschluß vom 18.07.1996
5 T 383/96
Normen:
BGB § 1822 Nr. 3, § 1643 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 842

LG Münster - Beschluß vom 18.07.1996 (5 T 383/96) - DRsp Nr. 1998/16854

LG Münster, Beschluß vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 5 T 383/96

DRsp Nr. 1998/16854

1. Allein die Tatsache, daß Mieteinkünfte von 16 Wohnungen in zwei Häusern verwaltet werden, Mietverträge geschlossen, überwacht und eventuell gekündigt werden müssen und daß die Erhaltung der beiden Häuser unter Umständen einen gewissen Arbeitsaufwand erfordern könnte, macht die Verwaltung noch nicht zu einer berufsmäßig ausgeübten, auf selbständigen Erwerb gerichteten Tätigkeit im Sinne des § 1822 Nr. 3 BGB. 2. Deshalb bedarf ein solcher privater Grundstücksverwaltungsvertrag und die Beteiligung von Kindern an dieser Gesellschaft nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Normenkette:

BGB § 1822 Nr. 3, § 1643 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 842