LG Münster - Beschluß vom 24.07.1998 (5 T 771/97) - DRsp Nr. 1999/9868
LG Münster, Beschluß vom 24.07.1998 - Aktenzeichen 5 T 771/97
DRsp Nr. 1999/9868
Die Annahme einer anhaltend gröblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB erfordert nicht, daß sie aktuell andauert oder in Zukunft zu erwarten ist. Es genügt ein in der Vergangenheit abgeschlossenes Verhalten des Elternteiles, dessen Einwilligung ersetzt werden soll.