LG Münster - Beschluß vom 24.10.1995
5 T 505/95
Normen:
DDR: RAG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 116

LG Münster - Beschluß vom 24.10.1995 (5 T 505/95) - DRsp Nr. 1996/29093

LG Münster, Beschluß vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 5 T 505/95

DRsp Nr. 1996/29093

Die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers werden durch § 25 Abs. 2 RAG der DDR nicht geregelt.

Normenkette:

DDR: RAG § 25 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Adoption der Erblasserin i.J. 1923

Die am 22.5.1918 als nichteheliches Kind ihrer Mutter ... geborene Erblasserin wurde am 15.1.1923 von den Eheleuten ... adoptiert. Sie heiratete Herrn ..., der vorverstorben ist. Am 14.4.1979 verstarb die Erblasserin.

allgemeiner Erbschein

Am 29.10.1987 beantragte Herr ..., ein Verwandter der leiblichen Mutter der Erblasserin, für sich und vier weitere Verwandte einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach die Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge von den genannten Personen zu je 1/5 beerbt worden sei. Dieser Erbschein wurde am 12.3.1989 antragsgemäß erteilt.

Erbschein betreffend Ost-Immobiliennachlaß

Am 18.2.1994 beantragte Herr ... die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Teilerbscheins, wonach die Erblasserin bezüglich des im Gebiet der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlasses gesetzlich insgesamt zu 1/2 beerbt worden ist von Herrn ... und Frau ... zu je 1/4 und, da Frau ... nach der Erblasserin verstorben ist, von deren Abkömmlingen ... und ... zu je 1/12.