LG Münster - Beschluß vom 27.08.1991 (5 T 571/91) - DRsp Nr. 1995/6737
LG Münster, Beschluß vom 27.08.1991 - Aktenzeichen 5 T 571/91
DRsp Nr. 1995/6737
Bei der Bemessung der Vergütung eines Berufsbetreuers eines vermögenden Betroffenen nach § 1836BGB sind neben der Höhe des verwalteten Vermögens weitere Faktoren wie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Dabei ist eine Schwankungsbreite des Bemessungssatzes zwischen 2 und 5% des Vermögens durchaus möglich, insbesondere wird sich der Prozentsatz bei steigendem Vermögen verringern.2. Die Vergütung muß jedoch zumindest den Satz erreichen, welcher dem Betreuer nach § 1835BGB als Aufwendungsersatz für Zeitaufwand und anteilige Bürokosten selbst bei einem mittellosen Betroffenen aus der Staatskasse zu gewähren wäre. Bis zu dieser Untergrenze ist das Ermessen des Vormundschaftsgerichts eingeschränkt.