LG Münster - Beschluß vom 27.08.1991
5 T 571/91
Normen:
BGB § 1836 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1992, 24

LG Münster - Beschluß vom 27.08.1991 (5 T 571/91) - DRsp Nr. 1995/6737

LG Münster, Beschluß vom 27.08.1991 - Aktenzeichen 5 T 571/91

DRsp Nr. 1995/6737

Bei der Bemessung der Vergütung eines Berufsbetreuers eines vermögenden Betroffenen nach § 1836 BGB sind neben der Höhe des verwalteten Vermögens weitere Faktoren wie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Dabei ist eine Schwankungsbreite des Bemessungssatzes zwischen 2 und 5% des Vermögens durchaus möglich, insbesondere wird sich der Prozentsatz bei steigendem Vermögen verringern. 2. Die Vergütung muß jedoch zumindest den Satz erreichen, welcher dem Betreuer nach § 1835 BGB als Aufwendungsersatz für Zeitaufwand und anteilige Bürokosten selbst bei einem mittellosen Betroffenen aus der Staatskasse zu gewähren wäre. Bis zu dieser Untergrenze ist das Ermessen des Vormundschaftsgerichts eingeschränkt.

Normenkette:

BGB § 1836 ;
Fundstellen
Rpfleger 1992, 24