LG Münster - Beschluß vom 30.07.1998
5 T 608/98
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3 ; FGG § 34 Abs. 1 ; BRAGO § 45 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1998, 516

LG Münster - Beschluß vom 30.07.1998 (5 T 608/98) - DRsp Nr. 1999/1453

LG Münster, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 5 T 608/98

DRsp Nr. 1999/1453

Einem durch den Betroffenen bevollmächtigten Rechtsanwalt ist auch dann Akteneinsicht in die Betreuungsakte zu gewähren, wenn dieser Rechtsanwalt bereits früher für den Betroffenen als Notar anläßlich der Erteilung einer Generalvollmacht tätig war. § 45 BRAGO steht dem nicht entgegen, da zwar der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Betroffenem und Rechtsanwalt wegen dessen früherer Tätigkeit möglicherweise nichtig sein mag, die erteilte Prozeßvollmacht aber in jedem Fall wirksam bleibt.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3 ; FGG § 34 Abs. 1 ; BRAGO § 45 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen
Rpfleger 1998, 516