LG Münster - Beschluß vom 30.09.1998
5 T 757/98
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2, §§ 1795, 181, 1821 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)441f
FamRZ 1999, 739

LG Münster - Beschluß vom 30.09.1998 (5 T 757/98) - DRsp Nr. 1999/10339

LG Münster, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen 5 T 757/98

DRsp Nr. 1999/10339

»Die Eltern sind von der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder nicht dadurch ausgeschlossen, daß bei der schenkweisen Übertragung eines Grundstückteils auf die Kinder diese die Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft für eine bestimmte Dauer ausschließen. Das Rechtsgeschäft bringt dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil. Dieses Geschäft bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2, §§ 1795, 181, 1821 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen
DRsp I(167)441f
FamRZ 1999, 739