LG Neubrandenburg - Beschluß vom 03.11.1994
3 T 24/93
Normen:
DDR: ZGB § 374 Abs. 2 Satz 1, 2, § 383 Abs. 2, § 386 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 20

LG Neubrandenburg - Beschluß vom 03.11.1994 (3 T 24/93) - DRsp Nr. 1995/10398

LG Neubrandenburg, Beschluß vom 03.11.1994 - Aktenzeichen 3 T 24/93

DRsp Nr. 1995/10398

1. Wirksamkeit eines Nottestaments nach ZGB. 2. Der Testamentswortlaut »Meinen gesamten Nachlaß erhält ...« ist als Einsetzung zum Alleinerben zu verstehen und läßt für eine andere Auslegung keinen Raum. 3. § 374 ZGB umfaßt auch die Anfechtung wegen eines Motivirrtums. 4. Eine schriftliche Anfechtung genügt dem Erfordernis des § 374 Abs. 2 Satz 1 ZGB nach einer Anfechtungsklage nicht. 5. Eine Kenntnis von der Verfügbarkeit und der Wertsteigerung von Bodenreformland, welche die Anfechtungsfrist des § 374 Abs. 2 Satz 2 ZGB in Gang setzt, besteht spätestens seit dem 3.10.1990, dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik.

Normenkette:

DDR: ZGB § 374 Abs. 2 Satz 1, 2, § 383 Abs. 2, § 386 ;

Sachverhalt:

Die Beteiligten (Beteil.) zu 1 und 2 sind die einzigen Söhne der Erblasserin. Ihr Ehemann ist am 28.7.1971 vorverstorben und von seiner Witwe, der Erblasserin, und den Beteil. zu 1 und 2 kraft Gesetzes zu je 1/3 beerbt worden. Die Erblasserin hat am 11.4.1984 zu Haus ein von ihr und zwei Zeugen unterschriebenes »Nottestament« errichtet, in dem es heißt:

»Meinen gesamten Nachlaß erhält ..... übernimmt die Kosten der Beerdigung und die Grabpflege.«

Nachlaß abgelehnter Erbscheinsantrag Anfechtung des Nottestaments