Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann am 20.7.1967 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, das im § 1 den Widerruf bis dahin erlassener Verfügungen und im § 2 folgende Regelung enthält:
»Unsere Tochter ... schließen wir von der Erbfolge aus.«
Die ausgeschlossene Erbin starb am 11.6.1973. Der Beteiligte zu 4 ist ihr einziger Abkömmling.
Die Beteiligte zu 1 beantragte die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt, daß die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 bis 3 und dem nachverstorbenen ... zu je 1/4 beerbt worden sei.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß im Wege des Vorbescheids angekündigt, es beabsichtigte, einen Erbschein des beantragten Inhalts zu erlassen.
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