LG Neubrandenburg - Beschluß vom 12.10.1994 3 T 129/94
Normen:
DDR: ZGB § 365 ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 236
LG Neubrandenburg - Beschluß vom 12.10.1994 (3 T 129/94) - DRsp Nr. 1995/10436
LG Neubrandenburg, Beschluß vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 3 T 129/94
DRsp Nr. 1995/10436
Die Vorschriften über das Erbrecht des ehelichen Kindes sind auch auf nichteheliche Kinder aus dem alten Bundesgebiet anzuwenden, wenn der Erbfall im übrigen Art. 235 § 1 Abs. 2EGBGB unterliegt. Art. 235 § 1 Abs. 2EGBGB gilt auch für vor dem 1.7.1949 geborene Kinder.
Normenkette:
DDR: ZGB § 365 ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 2 ;
Sachverhalt:
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