LG Neubrandenburg - Beschluß vom 12.10.1994 (3 T 129/94) - DRsp Nr. 1995/10436
LG Neubrandenburg, Beschluß vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 3 T 129/94
DRsp Nr. 1995/10436
Die Vorschriften über das Erbrecht des ehelichen Kindes sind auch auf nichteheliche Kinder aus dem alten Bundesgebiet anzuwenden, wenn der Erbfall im übrigen Art. 235 § 1 Abs. 2EGBGB unterliegt. Art. 235 § 1 Abs. 2EGBGB gilt auch für vor dem 1.7.1949 geborene Kinder.